Erbrecht von A–Z

In unserem entstehenden Erbrechts-Glossar erklären wir Ihnen kurz und verständlich grundlegende Begriffe zum Thema Erbrecht.
Dabei sind wir bemüht dies ständig zu aktualisieren und zu erweitern.
Gerne können Sie uns auch hierzu eine Nachricht schreiben, welche Erbrechtsthemen Sie noch interessieren und wir werden dies dann in unserem Erbrechts-Glossar integrieren.
Wir sind die Erbrecht-Expertinnen.


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Abkömmlinge
Abkömmlinge
Wer ist "Abkömmling"?
Als Abkömmling gilt jede Person, die im Rechtssinne vom Erblasser abstammt, also Kinder, Enkel, Urenkel usw. und auch Adoptivkinder.

Welche Rechte stehen einem Abkömmling zu?
Abkömmlinge erhalten als gesetzliche Erben der 1. Ordnung ein gesetzliches Erbrecht nach § 1924 BGB. Bei Enterbung steht ihnen ein Pflichtteilsrecht zu. Näher verwandte Abkömmlinge gehen einem Entfernteren vor, so zum Beispiel geht der Sohn des Verstorbenen als näherer Abkömmling dem Enkel des Erblassers (Kind dieses Sohnes) vor. Sobald der Sohn des Erblassers schon verstorben ist, tritt der Enkel des Erblassers an seine Stelle und er ist sodann erb- und/ oder pflichtteilsberechtigt.

Welche Steuerklasse hat ein Abkömmling?
Abkömmlinge erfahren im Erbschaftssteuerrecht eine Begünstigung: Sie fallen unter die Steuerklasse I, woraus sich höhere Freibeträge und niedrigere Steuersätze ergeben.
Ablieferungspflicht eines Testaments
Ablieferungspflicht eines Testaments
Nach § 2259 BGB muss die Person, die ein Testament im Besitz hat, nach Kenntniserlangung vom Todesfall des Erblassers dieses unverzüglich an das Nachlassgericht liefern. Das Nachlassgericht ist in Baden-Württemberg das jeweilige Bezirksnotariat.

Es kommt nicht darauf an, ob der Besitzer das Testament für gültig hält oder nicht, darüber zu urteilen steht ihm nicht zu. Dies ist allein Sache des jeweiligen Nachlassgerichts. Sollte man dieser Pflicht nicht nachgehen, droht Zwangsgeld, eine Schadensersatzverpflichtung gegenüber den „richtigen“ Erben und Strafbarkeit wegen Urkundenunterdrückung.
Abschichtung
Abschichtung
Die Abschichtung ist ein weiterer Weg der Auseinandersetzung zwischen den Miterben. Dabei gibt ein Miterbe seine Mitgliedschaftsrechte an der Erbengemeinschaft, insbesondere sein Recht auf ein Auseinandersetzungsguthaben auf. Der Erbteil des Ausgeschiedenen wächst den verbleibenden Miterben an. Sofern lediglich ein Miterbe übrig bleibt, führt die Anwachsung zum Alleineigentum am Nachlass und die Erbengemeinschaft ist beendet.

Nachlassgläubigern kann die Abschichtung nicht entgegengehalten werden. Sie können sich weiterhin an den durch Abschichtung ausgeschiedenen Erben halten.

Die Abschichtung ist besonders geeignet, um im Rahmen der Erbauseinandersetzung Notarkosten zu umgehen, wenn sich Grundstücke im Nachlass befinden und diese von einem oder mehreren Miterben übernommen werden. Der Abschichtungsvertrag bedarf nämlich nicht der notariellen Beurkundung, da der Grundstückserwerb mittelbar im Wege der Anwachsung durch den Erbfall erfolgt. Somit bedarf es dann nur noch einer notariell beglaubigten Erklärung des ausgeschiedenen Erben, wobei diese um einiges günstiger ist als die Beurkundung eines Grundstücks- oder eines Erbteilsübertragungsvertrages.
Abwesenheitspfleger
Abwesenheitspfleger
Ein abwesender Volljähriger, dessen Aufenthalt unbekannt ist, erhält für seine Vermögensangelegenheiten, soweit sie der Fürsorge bedürfen, einen Abwesenheitspfleger. Dies gilt auch bei einem Abwesenden, dessen Aufenthalt bekannt, der aber an der Rückkehr und der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten verhindert ist.

Sofern im Erbfall der Erbe unbekannten Aufenthalts ist, kann der Abwesenheitspfleger auch die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft erklären. Insofern fungiert der Abwesenheitspfleger als gesetzlicher Vertreter des Abwesenden und kann als solcher auch die Todeserklärung des Verschwundenen oder Verschollenen beantragen.
Der Abwesenheitspfleger wird zum Nachlasspfleger, wenn der Abwesende für tot erklärt wird.
Abwicklungsvollstreckung
Abwicklungsvollstreckung
Die Abwicklungsvollstreckung ist ein Fall der Testamentsvollstreckung. Sie ist darauf gerichtet, die letztwilligen Verfügungen des Erblassers auszuführen. Sofern der Erblasser die Testamentsvollstreckung anordnet, ohne die konkreten Aufgaben oder den Umfang der Testamentsvollstreckung zu bestimmen, liegt im Zweifel eine Abwicklungsvollstreckung vor. Als Abwicklungsvollstrecker hat der Testamentsvollstrecker nur die Auseinandersetzung des von ihm in Besitz genommenen Nachlasses nach den Vorgaben des Erblassers zu betreiben. Er muss die bestehenden Verbindlichkeiten erfüllen und den Nachlass nach den Vorgaben des Erblassers teilen.

Abgrenzung zur Verwaltungsvollstreckung:
Bei der Verwaltungsvollstreckung hat der Testamentsvollstrecker nur die Aufgabe, den Nachlass zu verwalten, nicht jedoch abzuwickeln. Die Verwaltungstestamentsvollstreckung wird beispielsweise angeordnet, bis Minderjährige ein bestimmtes Alter erreicht haben, zu welchem sie den Nachlass ausgehändigt erhalten. Außerdem ist bei der Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht eine Verwaltungsvollstreckung möglich: Bei überschuldeten oder verschwenderischen Kindern kann durch diese Art der „Zwangsfürsorge“ der Nachlass für den überschuldeten Abkömmling als Erben erhalten werden.
Der Erblasser muss eine solche Verwaltungstestamentsvollstreckung ausdrücklich anordnen.
Adoption
Adoption
Adoption bezeichnet die rechtliche Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Annehmenden und dem Kind. Sie bedarf dem Antrag des Annehmenden. Dieser muss notariell beurkundet werden und durch Beschluss des Familiengerichts ausgesprochen werden. Nach erfolgreicher Adoption sind Adoptiveltern und Adoptivkind rechtlich miteinander verwandt.

Adoption Minderjähriger
Bei der Adoption eines minderjährigen Kindes ist erforderlich, dass die Adoption dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Das Kind verliert dabei die Verwandtschaft zu seinen leiblichen Eltern und seinen früheren Verwandten und es wird ein neues Verwandtschaftsverhältnis zwischen den annehmenden Eltern begründet (sog. Volladoption). Das bedeutet sodann auch, dass der Angenommene ein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht auch nach den Adoptivgroßeltern erwirbt, obwohl diese am Zustandekommen der Adoption nicht beteiligt sind. Gegenüber seinen leiblichen Eltern und Großeltern steht dem Adoptivkind kein Pflichtteilsrecht mehr zu.
Adoption von Volljährigen
Adoption von Volljährigen
Voraussetzungen Eine Volljährigenadoption bedarf einer sittlich gerechtfertigten Annahme. Eine solche liegt vor, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. Diese „sittliche Rechtfertigung“ ist die einzige Voraussetzung einer Volljährigenadoption. Bei dem Eltern-Kind-Verhältnis muss zumindest zu erwarten sein, dass ein solches entstehen wird. Ein Eltern-Kind-Verhältnis ist gekennzeichnet durch die Verbundenheit mit dem Leben des Anderen durch die Pflege eines kontinuierlichen Kontaktes, die daraus resultierende Bereitschaft zum gegenseitigen Beistand in problematischen Lebenssituationen und eine dauernde seelisch-geistige Bindung.

schwache“ Volljährigenadoption und „starke“ Volljährigenadoption Im Gegensatz zu einer Annahme als Kind eines Minderjährigen, erstrecken sich die Wirkungen der Annahme bei einer „schwachen“ Volljährigenadoption nicht auf die Verwandten des Annehmenden und auch die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen werden nicht berührt. Mit der Adoption bekommt das volljährige Adoptivkind also zu seinen leiblichen Eltern noch neue Eltern hinzu. Das Adoptivkind hat ein volles Erbrecht nach den Adoptiveltern und den biologischen Eltern. Es kann jedoch nicht die Verwandten der Adoptiveltern beerben, wohingegen dies bei seinen leiblichen Verwandten möglich ist. Insgesamt bleibt das Adoptivkind somit im Familienverbund und bekommt nur die Adoptiveltern hinzu.

Bei einer „starken“ Volljährigenadoption werden die Wirkungen einer Minderjährigenadoption gleichwohl herbeigeführt. Diese hat jedoch auch weitere Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen.

Die steuerlichen Vorteile Durch die Erwachsenenadoption stehen dem Angenommenen als Kind des Anzunehmenden nun Freibeträge im Sinne der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu, die das Gesetz bei Schenkungen und Erbschaften für Kinder vorsieht, nämlich 400.000.- Euro im Vergleich zu Nichtverwandten (20.000.- Euro).

Die Ausnutzung von Steuervorteilen als Motiv für die Erwachsenenadoption steht der familiengerichtlichen Genehmigung nicht entgegen, solange es nicht das einzige oder das Hauptmotiv ist.
Akteneinsicht
Akteneinsicht
Im Zivilprozess steht die Akteneinsicht den Parteien unmittelbar zu, Dritten mit Einwilligung der Parteien oder, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. So kann Einblick in die Nachlassakten, Grundbücher und Standesunterlagen genommen werden. Ein berechtigtes Interesse kann bei den Erben, den gesetzlichen Erben, auch wenn sie enterbt sind, den Pflichtteilsberechtigten, den Gläubigern des Erblassers oder des Erben, den Vermächtnisnehmern und den Auflagenbegünstigten angenommen werden.
Aktiva des Nachlasses
Aktiva des Nachlasses
Die Aktiva des Nachlasses bestehen aus allen positiven Vermögenswerten des Nachlasses. (zB Grundstücke, Gelder, Forderungen, KFZs, Hausratgegenstände usw.)
Alleinerbe
Alleinerbe
Wer als einziger Erbe die Rechtsnachfolge des Erblassers antritt, ist Alleinerbe. Zu beachten ist, ob derjenige Voll- oder Vorerbe geworden ist. Bei der Vollerbschaft geht das gesamte Vermögen des Erblassers auf den Erben über und verschmilzt mit dem Vermögen von diesem zu einer untrennbaren Vermögensmasse (sog. Einheitsprinzip). Dabei besteht die Gefahr, dass der Erbe mit seinem eigenen Vermögen für die Schulden des Erblassers haftet. Wichtig werden hier Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten, über die vom Fachanwalt für Erbrecht beraten werden.

Demgegenüber erhält der Vorerbe nur ein getrenntes Sondervermögen, worüber er nicht völlig frei verfügen kann (sog. Trennungsprinzip).
Altenteil
Altenteil
Ein Altenteil ist eine Regelung einer Reallast, die der Altersversorgung des bisherigen Inhabers dienen soll, der seinen landwirtschaftlichen Betrieb bei Abschluss des notariellen Hofübergabevertrages gegenüber seinem Erben und Nachfolger ausbedingt. Er behält sich dingliche Nutzungen und Leistungen, die aus und auf dem belasteten Grundstück zu gewähren sind, vor.
Anfechtung
Anfechtung
Die Anfechtung eines Testaments, also der letztwilligen Verfügung eines Erblassers, hat die Nichtigkeit dieser Verfügung zur Folge. Der Erblasser kann nicht anfechten, da er seine letztwillige Verfügung jederzeit ohne Begründung abändern kann. Bei einem Erbvertrag oder einem gemeinschaftlichen Testament kann der Erblasser selbst anfechten, sofern er seine Verfügung nicht mehr einseitig abändern und widerrufen kann.

Sofern angefochten wird, bedarf es eines Anfechtungsgrundes. Dabei gelten die allgemeinen Anfechtungsgründe: Irrtum über die Erklärung (Erblasser wollte etwas anderes sagen) oder über den Inhalt der Erklärung (Erblasser hat sich über den Erklärungsinhalt geirrt), Irrtum über den Eintritt oder Nichteintritt von künftigen Umständen sowie die Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten. Die Anfechtungsfrist beträgt 1 Jahr ab Kenntnis von dem zur Anfechtung berechtigenden Grund.

Angefochten werden können außerdem auch die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft, wobei hier entsprechend der Irrtum und die Dauer der Ausschlagungsfrist oder ein Irrtum über die verkehrswesentlichen Eigenschaften des Nachlasses Anfechtungsgründe sein können. Dabei beläuft sich die Anfechtungsfrist nicht auf 1 Jahr, sondern auf 6 Wochen ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes.
Ankaufsrecht
Ankaufsrecht
Beim Ankaufsrecht verpflichtet sich der Verkäufer, dem zukünftigen Käufer die Kaufsache innerhalb einer bestimmten Frist zu bestimmten Konditionen zu verkaufen. Bei einem Ankaufsrecht auf ein Grundstück bedarf es einer notariellen Beurkundung.
Annahme der Erbschaft
Annahme der Erbschaft
Die Erbschaft kann durch ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung oder durch Ablauf der Frist zur Ausschlagung angenommen werden.
Anrechnung auf den Pflichtteil
Anrechnung auf den Pflichtteil
Der Erblasser kann bestimmen, dass eine Zuwendung an einen Pflichtteilsberechtigten auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. Darunter können Schenkungen, Schenkungsversprechungen oder sog. Ausstattungen (Zuwendungen zum Zwecke der Existenzgründung, Existenzsicherung, Existenzförderung) fallen. Die Anrechnung findet statt, sofern der Erblasser zu der Zuwendung nicht verpflichtet war, diese vor oder bei der Zuwendung ausdrücklich angeordnet hat und die Zuwendung zu Lebzeiten des Erblassers stattfindet.

"Anrechnung im Nachhinein" Die Anrechnung kann nicht mehr nach der Zuwendung bestimmt werden. In einem solchen Fall bleibt nur ein Vertrag zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten, was einen (Teil-)Verzicht auf den späteren Pflichtteil darstellt. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
Anstandsschenkung
Anstandsschenkung
Was ist Anstandsschenkung? Darunter sind Schenkungen zu verstehen, die entweder aus einer sittlichen Pflicht resultieren, wie zum Beispiel die Unterstützung bedürftiger naher Verwandter, oder gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke, wie beispielsweise zu Geburtstagen oder Hochzeiten. Diese Geschenke müssen in einem angemessenen Verhältnis zur wirtschaftlichen Lage des Schenkers stehen, um für Pflichtteilsberechtigte keine Pflichtteilsergänzungsansprüche entstehen zu lassen.

Solche Schenkungen können auch nicht rückgefordert oder widerrufen werden, was im BGB in § 534 geregelt ist. Dies betrifft auch Sozialhilfeträger oder andere Drittschuldner, die somit keinen Anspruch auf Rückzahlung geltend machen können. Dies ist anders bei „normalen“ Schenkungen, welche in einem bestimmten Zeitrahmen zurückgefordert und beispielweise als Mittel zur Begleichung von Unterbringungs- oder Pflegekosten verwendet werden können.

Bei einer Schenkung, die ihrem hohen Wert nach nicht mehr einer Anstandsschenkung gleichkommt, unterliegt nur der Teil der Anstandsschenkung, der dieses Maß übersteigt, dem Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Anwachsung
Anwachsung
Wenn ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt, erhöht sich der Erbteil der übrigen Erben entsprechend dem Verhältnis ihrer Erbteile. Der Erbe kann „wegfallen“ durch Tod, Ausschlagung oder auch Erbverzicht.

Beispiel: Der Erblasser E hat drei Kinder: A, B und C. Nachdem er verstorben ist, tritt gesetzliche Erbfolge ein, wobei A die Erbschaft ausschlägt. Dadurch erben die Kinder nicht mehr jeweils zu einem Drittel, sondern der Erbteil des A wächst B und C jeweils in gleichem Umfang an. Somit erben B und C hälftig.
Aufbewahrung Testament
Aufbewahrung Testament
Ein Testament kann nur vollzogen werden, wenn es im Erbfall aufgefunden wird. Das Verschwinden eines Testaments hat zur Folge, dass der letzte Wille nur schwer in die Tat umgesetzt werden kann, was nicht wünschenswert ist.

Um dies zu verhindern, kann ein Testament in die amtliche Verwahrung zum Nachlassgericht gegeben werden. Dies spart die Kosten des Notars und es wird nur eine einmalige Verwahrungsgebühr in Höhe von rund € 75.- fällig. Dann erfolgt eine Verwahrungsmeldung an das zentrale Testamentsregister in Berlin. Im Erbfall fragt das Nachlassgericht dort nach einem registrierten Testament. Wenn das Testament vor einem Notar errichtet wird, gelangt dieses automatisch in die amtliche Verwahrung.
Aufgebotsverfahren
Aufgebotsverfahren
Beim Aufgebotsverfahren soll die Haftung der Erben für die Schulden des Erblassers auf den Nachlass beschränkt werden
Auflage
Auflage
Die Auflage ermöglicht es dem Erblasser, in einem Testament oder Erbvertrag den Erben/die Erben zu einem bestimmten, von ihm erwünschten Tun oder Unterlassen anzuhalten. In der Regel stellen solche Auflagen beispielsweise die Grabpflege oder die Pflege eines Haustiers dar. Da die Auflage entgegen einem Vermächtnis keinen schuldrechtlichen Anspruch der Begünstigten begründet, ist sie in der Praxis nur durch die zusätzliche Anordnung einer Testamentsvollstreckung durchsetzbar.
Auseinandersetzung
Auseinandersetzung
Eine Erbengemeinschaft entsteht unabhängig vom Willen der Miterben, ohne ihr Zutun und auch oft ohne ihre Kenntnis. Sie ist deshalb eine Zwangs- und Zufallsgemeinschaft. Als Ausgleich dazu gibt es die gesetzlich vorgesehene Auseinandersetzung (§ 2042 BGB), die jeder Miterbe jederzeit verlangen kann und bei der es um die Aufteilung des Vermögens innerhalb einer Erbengemeinschaft geht. Die Miterben können durch Vereinbarung/Vertrag festlegen, auf welche Art die Auseinandersetzung im konkreten Fall erfolgen soll. Sollten die Erben sich nicht einigen, kann das Nachlassgericht angerufen werden. Sofern eine einvernehmliche Nachlassteilung scheitert, kann eine Auseinandersetzungsklage beim Amtsgericht bzw. Landgericht erhoben werden, die aber die Teilungsreife des Nachlasses voraussetzt.
Auseinandersetzungsverbot
Auseinandersetzungsverbot
Die Auseinandersetzung kann vom Erblasser in seinem Testament oder in seinem Erbvertrag ausgeschlossen werden. Dieses Verbot kann sich auf den gesamten Nachlass oder auch nur auf einzelne Nachlassgegenstände beziehen. Ein solches Verbot kann zum Schutze eines oder mehrerer Miterben dienen. Auf diesen Schutz können die Miterben auch einvernehmlich verzichten und sich dadurch über das Verbot hinwegsetzen.

Gegenüber Gläubigern des Erben ist das Auseinandersetzungsverbot bei Pfändung des Erbteils wirkungslos, sobald der Erbteil aufgrund eines endgültig vollstreckbaren Titels gepfändet wurde. Das Auseinandersetzungsverbot ist weiterhin wirkungslos in der Insolvenz des Miterben nach § 84 Abs. 2 InsO.

Die zeitliche Grenze eines Auseinandersetzungsverbots beläuft sich auf 30 Jahre nach dem Erbfall. Dann wird das Verbot wirkungslos.
Ausgleichung
Ausgleichung
Bei der Auseinandersetzung kann unter Umständen eine Ausgleichung der früher von dem Erblasser erhaltenen Zuwendungen seitens eines Erben zugunsten der übrigen Miterben notwendig werden. Zur Ausgleichung sind die Abkömmlinge verpflichtet, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen oder deren Erbteile jeweils so bestimmt worden sind, dass sie zueinander im demselben Verhältnis stehen wie die gesetzlichen Erbteile.

Auszugleichen sind Ausstattungen iSd § 1624 BGB, die die Erben von dem Erblasser erhalten haben, soweit dieser nicht bei der Zuwendung oder durch letztwillige Verfügung etwas anderes angeordnet hat. Außerdem Zuschüsse, die als Einkünfte verwendet werden sollten, sowie Aufwendungen für die Ausbildung zu einem Beruf. Diese jedoch nur, wenn sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß übersteigen. Andere Zuwendungen bedürfen nur dann der Ausgleichung, sofern dies vom Erblasser angeordnet wurde. Der Ausgleich erfolgt nur unter den erbenden Abkömmlingen des Erblassers.
Auskunftsanspruch
Auskunftsanspruch
Die Anspruchsberechtigten wissen im Erbfall oftmals nicht, wie hoch der eigene Anspruch tatsächlich zu beziffern ist, da ihnen die hierzu erforderlichen Informationen fehlen. Deswegen stehen ihnen sowohl nach Gesetz als auch nach der Rechtsprechung in vielen Fällen Auskunftsansprüche zu.

Beispielsweise kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben verlangen, ihm Auskunft über den Bestand des Nachlasses durch Erstellung eines Nachlassverzeichnisses zu geben.

Miterben haben untereinander Ansprüche, Auskunft über im Vorhinein empfangene Geschenke oder sonstige Zuwendungen zu geben.
Auslegung
Auslegung
Da es sich bei dem letzten Willen in Form eines Testaments oder eines Erbvertrages um eine Willenserklärung handelt, ist auch auf sie die allgemeine Auslegungsregel des § 133 BGB anzuwenden. Dabei ist das Ziel, nach dem wirklichen Willen des Erblassers zu forschen.

Weiterhin gilt nach § 2084 BGB der Grundsatz der wohlwollenden Auslegung. Dieser soll helfen, den letzten Willen in die Wirklichkeit umzusetzen, indem nach dem Grundsatz ein rechtlich zulässiger Weg zur Verwirklichung des Erblasserwillens einem rechtlich unzulässigen vorzuziehen ist. Es ist jedoch immer erforderlich, dass der vermeintliche Wille des Erblassers einen noch so geringen Niederschlag im Testament gefunden hat.

Es muss sicher sein, dass der Erblasser überhaupt testieren wollte, also eine Willenserklärung mit Rechtsbindungswillen in den Rechtsverkehr abgeben wollte.

Es gilt weiterhin die Sonderregel des § 2085 BGB, wonach bei der Unwirksamkeit einer von mehreren Verfügungen die Wirksamkeit der übrigen nicht angetastet wird. Sie stellt somit eine Ausnahmeregelung von dem Grundsatz nach § 139 BGB dar, wonach im Zweifel das gesamte Rechtsgeschäft, bei Nichtigkeit von Teilen des Rechtsgeschäfts, nichtig ist.
Ausschlagung
Ausschlagung
Die Erben haben die gesetzliche Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen bzw. die Annahme der Erbschaft durch Ausschlagung innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis abzulehnen. Ansonsten beginnt die Frist (von sechs Wochen) mit Eröffnung des Testaments oder des Erbvertrags und mit dem Zugang des Eröffnungsprotokolls.

Die Ausschlagung muss formgerecht gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht erklärt werden; sie kann auch beim Nachlassgericht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erklärenden abgegeben werden. Die Ausschlagung nur eines Teils der Erbschaft ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden.

Bei minderjährigen oder unter Betreuung stehenden Erben hat dessen gesetzlicher Vertreter auszuschlagen, wobei diese Ausschlagung immer der Genehmigung durch das Betreuungsgericht §§ 1822 Nr. 1, 1908i, 1915 BGB bedarf. Bei der Ausschlagung durch die Eltern eines Minderjährigen wiederrum bedarf es der Genehmigung durch ein Familiengericht § 1643 Abs. 2 S. 1 BGB.

Schlägt der Berechtigte die ihm angefallene Erbschaft aus fällt diese nach § 1953 Abs. 2 BGB dann demjenigen an, welcher von vornherein als Erbe berufen gewesen wäre, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte. Die Beschränkungen und Beschwerungen bleiben erhalten, soweit sie nicht den Erben persönlich treffen sollten.

Bedingung
Bedingung
Die Bedingung ermöglicht es, bestimmte Rechtsfolgen von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängig zu machen.

Eine aufschiebende Bedingung hat zur Folge, dass die Rechtsfolge vor dem Eintritt des zur Bedingung gemachten Ereignisses/Erfolges nicht eintritt.

Eine auflösende Bedingung ist eine solche, nach denen die Rechtsfolge nur Bestand haben soll, sofern ein gewisses Ereignis/ein gewisser Erfolg nicht eingetreten ist.
Befreiter Vorerbe
Befreiter Vorerbe
Gemäß § 2136 BGB kann der Erblasser den Vorerben von einigen der Beschränkungen und Verpflichtungen, die ihn gemäß der §§ 2113 ff. BGB treffen, befreien.

Eine völlige Befreiung ist nicht möglich: vom Verbot unentgeltlicher Verfügungen § 2113 Abs. 2 BGB und von der Pflicht zur Vorlage des Verzeichnisses der Erbschaftsgegenstände nach § 2121 BGB kann der Erblasser den Vorerben nicht befreien.

Die Befreiung des Vorerben ist im Grundbuch einzutragen § 51 GBO und im Erbschein anzugeben § 2363 BGB.
Befristung
Befristung
Die Wirkung eines Rechtsgeschäfts kann bei dessen Vornahme auf einen bestimmten Anfangs- und Endtermin beschränkt werden. Dies wäre eine Befristung des Rechtsgeschäfts.

Auch bei der Befristung wird zwischen der auflösenden und aufschiebenden unterschieden. Aufschiebend ist die Befristung, falls bei Erreichung des festgelegten Zeitpunkts die Rechtsfolgen eintreten und auflösend ist sie, falls zu dem Zeitpunkt gegebene Rechtsfolgen einer Rechtshandlung enden.
Behindertentestament
Behindertentestament

Ein Behindertentestament ist ein Testament, bei dem zumindest ein Erbe behindert ist. Meist handelt es sich dabei um die letztwillige Verfügung von den Eltern eines behinderten Kindes, die in Bezug auf dieses Kind in ihrem Testament bestimmte Sonderregeln treffen. Ziel des Behindertentestaments ist es dabei, dem behinderten Kind eine Versorgung über dem Sozialhilfeniveau zu ermöglichen und das Familienvermögen zu erhalten, indem dieses nicht an den Sozial- bzw. Eingliederungshilfeträger fällt. Der Behinderte soll auch nach dem Tod der Eltern uneingeschränkt Sozialleistungen beziehen und die Erbschaft zur Verbesserung des Lebensstandards verwenden können.

Eltern eines behinderten Kindes sollten nach der höchstrichterlich abgesicherten Erbschaftslösung ihr Kind zum nicht befreiten Vorerben einsetzen. Durch die gesetzlichen Regelungen ist der Vorerbe, also der Behinderte, in seiner Verfügungsmacht beschränkt und kann nur eingeschränkt über das Erbe verfügen. Dadurch kann verhindert werden, dass der Sozialträger per Vollstreckung auf den Nachlass zugreifen kann. Dabei gilt nämlich § 2115 BGB, nach welchem Zugriffe von Dritten unwirksam werden, sobald der Nacherbfall eintritt. Eine solche Vollstreckung würde für den Sozialhilfeträger somit wenig Sinn machen.

Außerdem erbt der Nacherbe im Falle des Todes des Vorerben (des Behinderten) nur vom ursprünglichen Erblasser, was verhindert, dass aus diesem Nachlass Sozialhilfekosten zu ersetzen sind. Nach aktueller Rechtsprechung ist ein solches Testament, vorbei am Sozialhilfeträger, nicht sittenwidrig und damit wirksam.

Der besondere Vorteil eines solchen Behindertentestaments ist, dass das behinderte Kind über die ihm vom Sozialstaat garantierten Leistungen hinaus eine spürbare Verbesserung seiner Lebensqualität erfährt.

Die Gestaltung eines Behindertentestaments ist sehr komplex und bedarf erfahrener erbrechtlicher Beratung.

Berliner Testament
Berliner Testament
Das Berliner Testament wird von Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern gemeinsam errichtet. Die Partner setzen sich dabei nach der sogenannten Einheitslösung, zunächst gegenseitig als Alleinerben ein und enterben ihre Kinder somit zunächst einmal. Im Gegensatz dazu würde bei der gesetzlichen Erbfolge eine Erbengemeinschaft mit den Kindern und dem überlebenden Elternteil entstehen. Die Kinder werden beim Berliner Testament zu sogenannten Schlusserben, wobei sie also erst erben, wenn auch der zweite Elternteil stirbt.

Wechselbezügliche Verfügungen, die die Eheleute bei einem gemeinschaftlichen Testament treffen, sind nach dem Tod eines Ehegatten für beide bindend. Der Längerlebende kann seine Verfügungen nur dann ändern, wenn er die Erbschaft beispielsweise ausschlägt.
Beschränkung des Pflichtteils in guter Absicht
Beschränkung des Pflichtteils in guter Absicht
Nach § 2338 BGB kann der Erblasser einem Abkömmling, der sehr verschwenderisch lebt und/oder Schulden hat, Beschränkungen auferlegen. Diese sollen nicht zum Verlust des Pflichtteilsrechts des Betroffenen führen, sondern in erster Linie dazu dienen, ihm die Substanz des Hinterlassenen, wie Erbteil, Vermächtnis oder Pflichtteil, zu erhalten. Dies soll dadurch erreicht werden, dass die Erbschaft vor der Verschwendungssucht des Pflichtteilsberechtigten geschützt wird. Ziel ist es, das Familienvermögen zu sichern. Es handelt sich um eine Art „Zwangsfürsorge“. Die Anordnung einer Pflichtteilsbeschränkung ist nur durch Verfügung von Todes wegen und auch nur gegenüber Abkömmlingen des Erblassers zulässig.
Beschwerung
Beschwerung
Der Erblasser kann im Wege eines Vermächtnisses oder einer Auflage im Testament die Erbschaft beschweren. Erben könnten so beispielsweise aufgrund eines Vermächtnisses dazu verpflichtet sein aus dem Nachlass eine Vermögenssumme an Dritte abzugeben oder beispielsweise dazu verpflichtet sein, sonstige Leistungen zu erbringen.
Bestattungskosten
Bestattungskosten
Die Bestattungskosten gehören zu den Nachlassverbindlichkeiten und gehen gemäß § 1968 BGB zulasten der Erben.
Bestattungspflicht
Bestattungspflicht
Die Bestattungspflicht ergibt sich aus der Totenfürsorge und betrifft diejenigen, die vom Erblasser damit betraut wurden. Es gelten die landesrechtlichen Bestattungsgesetze, wobei in der Regel die nächsten Angehörigen zur Totenfürsorge verpflichtet sind und sie kann somit auch Nichterben treffen.
Bestattungsverfügung
Bestattungsverfügung
Bei der Bestattungsverfügung handelt es sich um eine Erklärung (im juristischen Sinne eine Willenserklärung) des Verstorbenen vor seinem Tod, bei der er bestimmt, wie mit seiner Leiche nach seinem Tod verfahren werden soll. Dabei können auch die Totenfürsorgeberechtigten bestimmt werden. Für eine Bestattungsverfügung gibt es keine Formvorschrift, sie muss jedoch unterschrieben werden.
Bewertung des Nachlasses
Bewertung des Nachlasses
Die Bewertung des Nachlasses ist wichtig für die Berechnung des Pflichtteils. Sie muss alle Aktiva und Passiva mit dem Verkehrswert zum Sterbetag berücksichtigen. Bei Uneinigkeit über den Wert, kann ein Sachverständigengutachten angefertigt lassen werden.
Bezugsberechtigung
Bezugsberechtigung
Bei einer Bezugsberechtigung bestimmt der Erblasser entweder beim Abschluss oder während der Laufzeit einer Lebensversicherung oder einer Kapitalanlage eine Person, die bei seinem Ableben unabhängig von der Erbenstellung die Versicherungssumme bzw. das Vermögen erhalten soll.
Bindungswirkung beim Erbvertrag
Bindungswirkung beim Erbvertrag
Die Verfügungen, die in einem Erbvertrag getroffen werden, sind für die Vertragsparteien bindend. Es ist möglich, dass die Bindung beim Eintritt bestimmter Voraussetzungen entfallen soll oder ein Rücktritt möglich werden soll. Dies sollte jedoch im Vertrag ausdrücklich geregelt werden. Der Erblasser kann zwar dennoch frei über sein Vermögen durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden verfügen, darf jedoch keine Schenkungen vornehmen mit der Absicht, einen Vertragserben zu beeinträchtigen und somit den Erbvertrag auszuhebeln.
Bürgermeistertestament
Bürgermeistertestament
Das Bürgermeistertestament ist eine spezielle Form des Nottestaments. Dabei müssen die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sein: Sofern absehbar ist, dass der Erblasser früher sterben wird und die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht mehr möglich ist, kann der Bürgermeister die Niederschrift in Gegenwart von zwei Zeugen erstellen. Die Niederschrift muss vom Erblasser genehmigt werden und von allen Beteiligten unterschrieben werden.

Das Bürgermeistertestament verliert 3 Monate nach der Errichtung seine Gültigkeit. Sofern also ein solches Nottestament errichtet wurde, sollte es, sofern dies möglich ist, in vollumfänglicher Form nachgeholt werden.

Dauertestamentsvollstreckung
Dauertestamentsvollstreckung
Bei der Dauertestamentsvollstreckung wird durch den Erblasser eine Person bestimmt, seinen letzten Willen durchzusetzen und den Nachlass dauerhaft zu verwalten. Sie dauert fort bis zum vom Erblasser bestimmten Zeitpunkt bzw. bis maximal zur 30-Jahres-Grenze.

Dauertestamentsvollstreckung beim Behindertentestament:

Durch die Testamentsvollstreckung wird verhindert, dass Gläubiger des Erben auf die Nachlassgegenstände, die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegen, zugreifen können. Somit kann auch nicht in Regel des Sozialhilferechts auf dieses Vermögen zugegriffen werden.
Drei-Zeugen-Testament
Drei-Zeugen-Testament
Das Drei-Zeugen-Testament ist ein Nottestament. Voraussetzung für die Errichtung eines Drei-Zeugen-Testaments ist die nahe Todesgefahr und, dass die Errichtung des Testaments vor dem Bürgermeister oder einem Notar nicht mehr möglich ist (§ 2250 Abs. 2 BGB) oder die Absperrung einer Örtlichkeit und, dass die Errichtung vor einem Notar oder dem Bürgermeister nicht mehr möglich oder erheblich erschwert ist (§ 2250 Abs. 2 BGB).

Auch das Drei-Zeugen-Testament hat, wie das Bürgermeistertestament, nur einen vorläufigen Charakter. Es wird drei Monate nach Errichtung unwirksam, sofern der Erblasser noch lebt.
Dreimonatseinrede
Dreimonatseinrede
Die Dreimonatseinrede nach § 2014 BGB ermöglicht es dem Erben, die Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten in den ersten drei Monaten nach Annahme der Erbschaft zu verweigern. Es soll dem Erben ermöglicht werden, sich zunächst einen Überblick über den Nachlass und die Nachlassverbindlichkeiten zu verschaffen. In dieser Zeit gibt es für ihn beispielsweise die Möglichkeit, seine persönliche Haftung, durch Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens oder der Nachlassverwaltung, zu beschränken.

Die Frist der Dreimonatseinrede beginnt mit der Annahme der Erbschaft bzw. dem Ablauf der Ausschlagungsfrist. Sie kann auch schon vor Annahme der Erbschaft erklärt werden.
Dreißigster
Dreißigster
Zu den Nachlassverbindlichkeiten eines Erben gehört die Gewährung des sog. Dreißigsten. Er muss den Familienangehörigen des Erblassers, die mit dem Erblasser zusammen gelebt haben, in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls Unterhalt gewähren. Er muss ihnen die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände in dem Umfang überlassen, wie es auch der Erblasser tat. Es soll den jeweiligen Personen ermöglicht werden, sich nach dem Tode des Erblassers neu zu orientieren.
Dürftigkeitseinrede
Dürftigkeitseinrede
Die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB ist eine Einrede, die der Erbe erheben kann. Sie richtet sich gegen die Ansprüche und Forderungen der Nachlassgläubiger und kann erhoben werden, sofern der Nachlass noch nicht einmal die Kosten einer Nachlassinsolvenz bzw. einer Nachlassverwaltung decken kann. In diesem Sinne, der Nachlass also „dürftig“ ist. Voraussetzung ist somit, dass der Aktivbestand des Nachlasses dürftig ist. Es ist nicht erforderlich, dass eine Überschuldung vorliegt. Den verbleibenden Rest muss der Erbe den Gläubigern zukommen lassen.

Die Einrede kann entweder außergerichtlich oder im Prozess erhoben werden.

Ehegattentestament
Ehegattentestament
Ein Ehegattentestament wird von Ehegatten oder eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern gemeinschaftlich erklärt. Es handelt sich, wie beim einfachen Testament, um eine letztwillige Verfügung, die von mehreren Personen gemeinschaftlich getroffen wird. Das Testament kann von einem Erblasser bzw. Ehegatten eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden und vom anderen mitunterschrieben werden. Der mitunterschreibende Ehegatte/Lebenspartner muss den Zeitpunkt der Mitunterzeichnung angeben.

Das Berliner Testament ist das bekannteste Ehegattentestament.

Es kann eine einseitige, gegenseitige oder wechselbezügliche Verfügung sein:


Das gleichzeitige gemeinschaftliche Testament:
Dabei handelt es sich um zwei Testamente, die nur äußerlich zu einem Testament verbunden sind. Die Verfügungen der beiden Testamente sind dabei inhaltlich nicht miteinander verknüpft oder abgestimmt. Beispiel: Jeder Ehegatte setzt seine Kinder aus einer früheren Ehe zu seinen Erben ein.

Das gegenseitige Ehegattentestament
Bei dem gegenseitigen Ehegattentestamt setzen sich die Ehegatten jeweils untereinander zu den Erben ein, bedenken sich durch Vermächtnisse oder Begünstigungen in Form einer Auflage. Die Verfügungen des einen Ehegatten sind in ihrer Wirksamkeit nicht abhängig von der Wirksamkeit der Verfügungen des anderen.

Das wechselbezügliche Testament
Die meisten Eheleute stellen sich ein wechselbezügliches Testament als ein gemeinschaftliches Testament vor. Es ergibt sich dabei aus dem Wortlaut und durch Auslegung des Testaments, dass die Verfügungen des einen Ehegatten von denen des anderen abhängig sind und nur gelten, soweit die Verfügungen des anderen Bestand haben (§ 2270 Abs. 1 S. 1 BGB). Ehegatten können sich frei für oder gegen eine Wechselbezüglichkeit entscheiden und dies entsprechend im Testament zum Ausdruck bringen. Das Berliner Testament gehört zu den wechselbezüglichen Testamenten.
Eidesstattliche Versicherung
Eidesstattliche Versicherung
Die eidesstattliche Versicherung ist eine besondere Beteuerung einer Person, dass eine bestimmte Erklärung der Wahrheit entspricht. Zum Tragen kommt eine solche Versicherung im Erbrecht bei der Auskunftserteilung über nachlassrelevante Informationen. Dabei soll sie den Auskunftgebenden dazu anhalten, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, indem sich derjenige, der eine unwahre Angabe trifft, nach § 156 StGB strafbar macht.

Eidesstattliche Versicherung im Erbscheinsverfahren: Im Erbscheinsverfahren wird die eidesstattliche Versicherung auch für entscheidungsrelevante negative Tatsachen abgegeben. Dabei wird seitens des Antragstellers erklärt, dass er lediglich über ein Nichtwissen über das Fehlen weiterer erbberechtigter Personen, über das Fehlen einer Verfügung von Todes wegen oder über die Tatsache, dass kein Rechtsstreit anhängig ist, verfügt.
Enterbung
Enterbung
Der Erblasser kann eine, von der gesetzlichen Erbfolge eigentlich bedachten Person, von dem Erbe ausschließen. Die Ausschließung kann in vollem Umfang oder zu einem Bruchteil des eigentlichen Erbrechts erfolgen. (§ 1938 BGB)

Die enterbte Person (Abkömmling, Eltern, Ehegatten oder Lebenspartner) kann dennoch den Pflichtteil verlangen.
Erbauseinandersetzung
Erbauseinandersetzung
Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft, wobei alle Erben einen bestimmten Erbteilsanspruch haben. Bei der Erbengemeinschaft gehört jedoch der gesamte Nachlass nur der Gemeinschaft. Damit jeder Erbe nun zu seinem ihm zustehenden Anteil an der Erbschaft gelangt, kommt es zu einer Erbauseinandersetzung. Die Miterben einigen sich dabei über die jeweiligen Anteile am Nachlass.

Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen gemäß § 2042 BGB. Der Nachlass muss hierzu teilbar sein, also müssen unteilbare Gegenstände veräußert und Schulden bereinigt werden. Sofern der gesamte Nachlass teilbar ist (in der Regel zu Geld gemacht) tritt sogenannte Teilungsreife ein. Immobilien können durch Teilungsversteigerung verkauft werden, auch gegen den Willen einzelner Miterben.

Der Erblasser kann in seinem Testament die Erbauseinandersetzung insgesamt oder in Bezug auf einzelne Gegenstände ausschließen.
Erbe
Erbe
Der Erbe: die durch das Erbe begünstigte Person
Das Erbe: der Nachlass/ die Erbschaft/ die Erbmasse
Erbeinsetzung
Erbeinsetzung
Die Bestimmung der Erben durch Testament (§ 1937 BGB) oder durch Erbvertrag (§ 2278 BGB) seitens des Erben ist die Erbeinsetzung.

Sofern der Erblasser einer Person in seinem Testament sein Vermögen oder Teile dessen zuwendet und diese Person dabei jedoch nicht als Erbe bezeichnet, ist diese Person nach § 2087 Abs. 1 BGB dennoch Erbe.

Ebenso ist ein Erbe, der nur mit einzelnen Gegenständen vom Erblasser bedacht wurde, gemäß § 2087 Abs. 2 BGB im Zweifel nicht Erbe, obwohl er so vom Erblasser bezeichnet wird. Davon abzugrenzen ist die Zuwendung durch Vermächtnis.
Erben
Erben
Erbe wird man, wenn aufgrund einer Regelung im Testament oder im Erbvertrag Rechte und Pflichten des Erblassers auf einen übergehen. Dies kann sich auch durch Auslegung der letztwilligen Verfügung ergeben oder, sofern eine solche nicht vorliegt, durch die gesetzlichen Bestimmungen zur Erbfolge.

Ein Erbe kann durch Erklärung der Ausschlagung innerhalb von sechs Wochen auf das Erbe verzichten.
Erbenfeststellungsklage
Erbenfeststellungsklage
Ein vermeintlicher Erbe kann beim zuständigen Zivilgericht eine sogenannte Erbenfeststellungklage erheben. Ein Feststellungsinteresse kann grundsätzlich angenommen werden, wenn ein Erbscheinsverfahren bereits betrieben wird oder sogar schon abgeschlossen ist. Die Entscheidung, die vom Gericht dabei getroffen wird, ist rechtskräftig und später nicht mehr angreifbar.

Gegenstand des Rechtsstreits ist dabei oft die Testierfreiheit, die Testierunfähigkeit, Anfechtung oder Sittenwidrigkeit einer Verfügung von Todes wegen.
Erbengemeinschaft
Erbengemeinschaft
Werden mehrere Erben von einem Erblasser bedacht, bilden sie eine Erbengemeinschaft nach § 2032 BGB. Der Nachlass wird gemeinschaftliches Vermögen der Erben, wobei keinem Erbe ein einzelner Nachlassgegenstand allein zusteht.

Die Miterben können nur gemeinsam wirksame Verfügungen treffen. (§ 2040 BGB)

Gemäß § 2034 BGB haben die Miterben jeweils ein Vorkaufsrecht, zum Beispiel wenn einer der Miterben seinen Erbteil veräußern will.

Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen.
Erbenhaftung
Erbenhaftung
Der Erbe bzw. die Erbengemeinschaft haftet für die Verbindlichkeiten des Erblassers, sofern dies nicht durch eine Haftungsbeschränkung verhindert wird. Die Verbindlichkeiten können sich dabei aus jeglichen Rechtsgeschäften des Erblassers ergeben. Ebenso erfasst ist von der Erbenhaftung die im Erbfall aufkommenden Kosten, wie zum Beispiel für die Beerdigung sowie Verpflichtungen wie Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse oder Erbschaftssteuern.

Der Erbe kann seine Haftung für die Schulden des Erblassers jedoch auf den Nachlass beschränken, beispielweise durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz. Er kann außerdem gegen die Ansprüche von Dritten (Gläubigern) die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses erheben.

Da die Erbenhaftung in der Praxis oftmals zu komplizierten Problemen führt, ist eine Beratung durch einen Fachanwalt häufig sehr vorteilhaft.
Erbfähigkeit
Erbfähigkeit
Erbfähig ist jede natürliche Person, wenn sie zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt. Ein noch nicht geborenes Kind ist gemäß § 1923 BGB ebenfalls erbfähig, es gilt als vor dem Erbfall geboren.

Weiterhin sind Vereine und juristische Personen oder der Staat erbfähig.
Erbfolge (gesetzliche)
Erbfolge (gesetzliche)
Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, sofern weder ein wirksames Testament noch ein wirksamer Erbvertrag vorliegt.

Das gesetzliche Erbrecht teilt die Verwandten des Erblassers in verschiedene Ordnungen ein, wobei die niedrigste Ordnung Vorrang hat (Sperrwirkung § 1930 BGB)
o Erben 1. Ordnung (§ 1924 BGB): Abkömmlinge (Kinder einschließlich der nichtehelichen und der adoptierten Kinder) und deren Abkömmlinge (Enkelkinder)
o Erben 2. Ordnung (§ 1925 BGB): Eltern (Vater und Mutter des Erblassers) und deren Abkömmlinge (Geschwister des Erblassers), sowie deren Abkömmlinge (Nichten, Neffen des Erblassers)
o Erben 3. Ordnung (§ 1926 BGB): Großeltern (Großmutter und Großvater des Erblassers) und deren Abkömmlinge (Tante, Onkel des Erblassers), sowie deren Abkömmlinge (Cousins und Cousinen)
o Erben 4. Ordnung (§ 1928 BGB): Urgroßeltern und deren Abkömmlinge (Großonkel, Großtante)
o Erben 5. Ordnung und fernere Ordnungen: entferntere Voreltern und deren Abkömmlinge

Das Ehegattenerbrecht schränkt das Erbrecht der Verwandten ein gemäß § 1931 BGB.
Erblasser
Erblasser
Der Erblasser ist eine natürliche Person, die verstorben ist und einem oder mehreren Erben seinen Nachlass hinterlässt. Er kann seine Erben in einem Testament oder in einem Erbvertrag bestimmen. Ansonsten gilt die gesetzliche Erbfolge für den Nachlass des Erblassers.
Erbrecht
Erbrecht
Das Erbrecht ist die Gesamtheit der Rechtsvorschriften, die die Vermögensrechte und Vermögenspflichten eines Menschen nach seinem Tod betreffen. Das Erbrecht ist im fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt.
Erbschaftsbesitzer
Erbschaftsbesitzer
Der Erbschaftsbesitzer ist gemäß § 2018 BGB derjenige, der den Nachlass im Besitz hat und sich dabei auf ein angebliches, ihm jedoch tatsächlich nicht zustehendes Erbrecht beruft. Der Erbschaftsbesitzer muss gemäß § 2027 BGB dem oder den Erben Auskunft über den Bestand der Erbschaft und den Verbleib der Nachlassgegenstände erteilen. Diese Auskunftspflicht tritt auch schon bei Inbesitznahme einer Nachlasssache ein.

Der Erbschaftsbesitzer muss die Sache an den Berechtigten bei Inanspruchnahme dieses Herausgabeanspruchs gemäß § 2018 BGB herausgeben. Ebenso hat er auch die Nutzungen und Früchte gemäß § 2020 BGB herauszugeben. Der Erbschaftsbesitzer haftet gemäß § 2023 BGB weiterhin für die Schäden und den Untergang.
Erbschaftsteuer
Erbschaftsteuer
Die Erbschaftssteuer ist im Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz geregelt. Die Erbschaftssteuer richtet sich nach der konkreten Höhe, die der Erbe erhält und nicht nach der Höhe des gesamten Nachlasses. Die Bewertung des der Besteuerung unterliegenden Erwerbs ist im Bewertungsgesetz geregelt.

Gemäß § 1 ErbStG ist der Erwerb von Todes wegen ein steuerpflichtiger Vorgang. Zu dem Erwerb von Todes wegen gehört dabei beispielsweise der Erwerb der Erbschaft, der Erwerb des geltend gemachten Pflichtteils, der Erwerb eines Vermächtnisses, der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall und der Erwerb einer Abfindungszahlung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch, für die Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses.

Die Steuerbefreiung eines Erwerbs ist unter den Voraussetzungen der §§ 13, 13a, 13c ErbschStG in bestimmten Fällen möglich.

Beispielsweise: der Hausrat, Kunstgegenstände, zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück, das Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Anteile an Kapitalgesellschaften, Übliche Gelegenheitsgeschenke.

Nachlassverbindlichkeiten: Gemäß § 12 ErbschStG können Nachlassverbindlichkeiten vom Wert des Erwerbs abgezogen werden.
Erbschaftssteuerfreibeträge
Erbschaftssteuerfreibeträge
Die Erbschaftssteuerfreibeträge, abhängig von der Erbschaftssteuerklasse und der Personengruppe, belaufen sich auf:

Personengruppe

Steuerklasse

Freibetrag in € gemäß § 16 ErbStG

Ehegatte / Lebenspartner

I

500.000.-

Kinder
Stiefkinder
Enkel, falls Eltern vorverstorben

I

400.000.-

Enkel

I

200.000.-

Urenkel
Eltern und Großeltern

I

100.000.-

Alle Übrigen
Insb. Paare ohne Trauschein

II, III

20.000.-

Erbschaftssteuertarife
Erbschaftssteuertarife
Für Erbfälle ab dem 1.1.2010 gelten die Steuersätze:

Wert in € des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich

Tarif in der Steuerklasse I

Tarif in der Steuerklasse II

Tarif in der Steuerklasse III

75.000.-

7%

15%

30%

300.000.-

11%

20%

30%

600.000.-

15%

25%

30%

6.000.000.-

19%

30%

30%

13.000.000.-

23%

35%

50%

26.000.000.-

27%

40%

50%

Über 26.000.000.-

30%

43%

50%

Erbschein
Erbschein
Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis, das die Erben ausweist und die Erbquoten feststellt. Aus dem Erbschein können sich, sofern vorhanden, Verfügungsbeschränkungen ergeben, denen der Erbe unterliegt. Der Erbschein wird vom Nachlassgericht auf Antrag ausgestellt und soll Rechtssicherheit geben.

Es gibt gemäß § 2365 BGB die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins. Es wird demnach vermutet, dass der im Erbschein ausgewiesene Erbe oder die ausgewiesenen Erben tatsächlich rechtmäßige Erben sind, ihnen also das angegebene Erbrecht zusteht.

Der Erbschein kann von dem oder den Erben beantragt werden, ebenso antragsberechtigt ist der Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker, Abwesenheitspfleger und jeder Gläubiger des Erben mit vollstreckbarem Titel.

Der Erbscheinsantrag bedarf keiner bestimmten Form. Es ist möglich, den Antrag selbst in Schriftform zu stellen, mündlich zum Protokoll der Geschäftsstelle zu geben oder dazu in fachanwaltliche Beratung zu gehen. Häufig verlangt das Nachlassgericht seitens des Antragstellers die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, darüber, dass er über keine der Richtigkeit seiner Angaben im Erbscheinsantrag entgegenstehenden Informationen verfügt.

Der Erbscheinsantrag kann bei jedem Notar, dem Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte oder bei dem Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erbe seinen Wohnsitz hat, gestellt werden. Der Antrag wird dann an das zuständige Nachlassgericht (das, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte) übermittelt.
Erbteil
Erbteil
Der jeweilige Anteil eines Erben am gesamten Nachlass bezeichnet man als Erbteil.
Erbvertrag
Erbvertrag
Wie ein Testament bietet ein Erbvertrag die Möglichkeit, abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen zu regeln, was mit dem eigenen Vermögen nach dem Tod passieren soll.

Geschiedenentestament
Geschiedenentestament
Sind im Fall einer Scheidung gemeinsame Kinder vorhanden, soll regelmäßig verhindert werden, dass der geschiedene Ehepartner auf dem Umweg über die Kinder im Erbfall Zugriff auf das Nachlassvermögen erhält. Stirbt ein Elternteil, erhält bei Minderjährigkeit eines Kindes der überlebende Elternteil in der Regel das alleinige Sorgerecht und damit auch das Recht zur Verwaltung des dem Kind hinterlassenen Vermögens. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Kind vor dem überlebenden Elternteil stirbt, der auf diese Art das Vermögen seines geschiedenen Ehepartners erbt. Ebenso bedarf es eines Testaments, wenn Ehepartner zwar getrennt, aber noch nicht geschieden sind, um zu verhindern, dass der Noch-Ehegatte gesetzlicher Erbe wird.
Gesetzliche Erbfolge
Gesetzliche Erbfolge
Im BGB ist geregelt, wer beim Tod eines Menschen dessen Vermögen erbt, wenn der oder die Verstorbene dies nicht zu Lebzeiten in einem wirksamen Testament oder Erbvertrag selbst bestimmt hat. In allen diesen Fällen erben zum einen die Kinder zu gleichen Teilen, Daneben erhält der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner einen Erbteil häufig die Hälfte des hinterlassenen Vermögens umfasst.
Nacherbfolge
Nacherbfolge
Der Nacherbe ist jene Person, die vom Erblasser als Nacherbe bestimmt wird. Er erhält den Erbanteil des Vorerben, zum Beispiel sollte der Vorerbe kurz nach dem Erblasser versterben.
Pflichtteil
Pflichtteil
Der Pflichtteil sichert den nächsten Angehörigen, insbesondere den Kindern und Ehegatten, eine Mindestbeteiligung am Nachlass. Der Pflichtteil wird unabhängig vom Testament des Erblassers gewährt.
Teilungsanordnung
Teilungsanordnung
Mit der Teilungsanordnung trifft der Erblasser im Testament oder Erbvertrag eine Anordnung, wie ein oder mehrere Nachlassgegenstände unter den Miterben verteilt werden sollen.
Testament
Testament
Ein Testament ist eine Regelung für den Erbfall. Sie ist eine einseitige, formbedürftige, jederzeit widerrufbare Willenserklärung des Erblassers über sein Vermögen, die im Falle seines Todes Wirkung entfaltet.
Testamentsvollstreckung
Testamentsvollstreckung
Der Testamentsvollstrecker ist die in der Regel vom Erblasser ernannte Person, die die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen hat. Dies ist gesetzlich reglementiert.
Unternehmensnachfolge
Unternehmensnachfolge
Unternehmensnachfolge umfasst den Nachfolgeprozess, seine Voraussetzungen, Ziele und Eigenheiten. In mittelständischen Unternehmen spielt neben dem Wechsel in der Leitung eines Unternehmens darüber hinaus der Wechsel am Eigentum eine Rolle.
Überschuldungstestament
Überschuldungstestament
Ein Testament ist auch dann erforderlich, wenn ein Kind oder Ehepartner des Erblassers überschuldet ist, um zu verhindern, dass die Gläubiger auf das hinterlassene Vermögen zugreifen.
Vermächtnis
Vermächtnis
Durch ein Vermächtnis wird einer oder mehreren Personen (Vermächtnisnehmern) ein bestimmter Gegenstand aus dem Nachlass, eine Geldsumme oder ein Recht zugewandt, ohne dass diese Person Erbe wird.
Vorsorgeregelungen
Vorsorgeregelungen
Häufig eine Vorsorgevollmacht. Sie regelt im Falle der eigenen Handlungsunfähigkeit, wer in sämtlichen relevanten Lebensbereichen Entscheidungen treffen kann und darf.