Erbrecht von A–Z
In unserem entstehenden Erbrechts-Glossar erklären wir Ihnen kurz und verständlich grundlegende Begriffe zum Thema Erbrecht.
Dabei sind wir bemüht dies ständig zu aktualisieren und zu erweitern.
Gerne können Sie uns auch hierzu eine Nachricht schreiben, welche Erbrechtsthemen Sie noch interessieren und wir werden dies dann in unserem Erbrechts-Glossar integrieren.
Wir sind die Erbrecht-Expertinnen.
Als Abkömmling gilt jede Person, die im Rechtssinne vom Erblasser abstammt, also Kinder, Enkel, Urenkel usw. und auch Adoptivkinder.
Welche Rechte stehen einem Abkömmling zu?
Abkömmlinge erhalten als gesetzliche Erben der 1. Ordnung ein gesetzliches Erbrecht nach § 1924 BGB. Bei Enterbung steht ihnen ein Pflichtteilsrecht zu. Näher verwandte Abkömmlinge gehen einem Entfernteren vor, so zum Beispiel geht der Sohn des Verstorbenen als näherer Abkömmling dem Enkel des Erblassers (Kind dieses Sohnes) vor. Sobald der Sohn des Erblassers schon verstorben ist, tritt der Enkel des Erblassers an seine Stelle und er ist sodann erb- und/ oder pflichtteilsberechtigt.
Welche Steuerklasse hat ein Abkömmling?
Abkömmlinge erfahren im Erbschaftssteuerrecht eine Begünstigung: Sie fallen unter die Steuerklasse I, woraus sich höhere Freibeträge und niedrigere Steuersätze ergeben.
Es kommt nicht darauf an, ob der Besitzer das Testament für gültig hält oder nicht, darüber zu urteilen steht ihm nicht zu. Dies ist allein Sache des jeweiligen Nachlassgerichts. Sollte man dieser Pflicht nicht nachgehen, droht Zwangsgeld, eine Schadensersatzverpflichtung gegenüber den „richtigen“ Erben und Strafbarkeit wegen Urkundenunterdrückung.
Nachlassgläubigern kann die Abschichtung nicht entgegengehalten werden. Sie können sich weiterhin an den durch Abschichtung ausgeschiedenen Erben halten.
Die Abschichtung ist besonders geeignet, um im Rahmen der Erbauseinandersetzung Notarkosten zu umgehen, wenn sich Grundstücke im Nachlass befinden und diese von einem oder mehreren Miterben übernommen werden. Der Abschichtungsvertrag bedarf nämlich nicht der notariellen Beurkundung, da der Grundstückserwerb mittelbar im Wege der Anwachsung durch den Erbfall erfolgt. Somit bedarf es dann nur noch einer notariell beglaubigten Erklärung des ausgeschiedenen Erben, wobei diese um einiges günstiger ist als die Beurkundung eines Grundstücks- oder eines Erbteilsübertragungsvertrages.
Sofern im Erbfall der Erbe unbekannten Aufenthalts ist, kann der Abwesenheitspfleger auch die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft erklären. Insofern fungiert der Abwesenheitspfleger als gesetzlicher Vertreter des Abwesenden und kann als solcher auch die Todeserklärung des Verschwundenen oder Verschollenen beantragen.
Der Abwesenheitspfleger wird zum Nachlasspfleger, wenn der Abwesende für tot erklärt wird.
Abgrenzung zur Verwaltungsvollstreckung:
Bei der Verwaltungsvollstreckung hat der Testamentsvollstrecker nur die Aufgabe, den Nachlass zu verwalten, nicht jedoch abzuwickeln. Die Verwaltungstestamentsvollstreckung wird beispielsweise angeordnet, bis Minderjährige ein bestimmtes Alter erreicht haben, zu welchem sie den Nachlass ausgehändigt erhalten. Außerdem ist bei der Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht eine Verwaltungsvollstreckung möglich: Bei überschuldeten oder verschwenderischen Kindern kann durch diese Art der „Zwangsfürsorge“ der Nachlass für den überschuldeten Abkömmling als Erben erhalten werden.
Der Erblasser muss eine solche Verwaltungstestamentsvollstreckung ausdrücklich anordnen.
Adoption Minderjähriger
Bei der Adoption eines minderjährigen Kindes ist erforderlich, dass die Adoption dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Das Kind verliert dabei die Verwandtschaft zu seinen leiblichen Eltern und seinen früheren Verwandten und es wird ein neues Verwandtschaftsverhältnis zwischen den annehmenden Eltern begründet (sog. Volladoption). Das bedeutet sodann auch, dass der Angenommene ein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht auch nach den Adoptivgroßeltern erwirbt, obwohl diese am Zustandekommen der Adoption nicht beteiligt sind. Gegenüber seinen leiblichen Eltern und Großeltern steht dem Adoptivkind kein Pflichtteilsrecht mehr zu.
schwache“ Volljährigenadoption und „starke“ Volljährigenadoption Im Gegensatz zu einer Annahme als Kind eines Minderjährigen, erstrecken sich die Wirkungen der Annahme bei einer „schwachen“ Volljährigenadoption nicht auf die Verwandten des Annehmenden und auch die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen werden nicht berührt. Mit der Adoption bekommt das volljährige Adoptivkind also zu seinen leiblichen Eltern noch neue Eltern hinzu. Das Adoptivkind hat ein volles Erbrecht nach den Adoptiveltern und den biologischen Eltern. Es kann jedoch nicht die Verwandten der Adoptiveltern beerben, wohingegen dies bei seinen leiblichen Verwandten möglich ist. Insgesamt bleibt das Adoptivkind somit im Familienverbund und bekommt nur die Adoptiveltern hinzu.
Bei einer „starken“ Volljährigenadoption werden die Wirkungen einer Minderjährigenadoption gleichwohl herbeigeführt. Diese hat jedoch auch weitere Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen.
Die steuerlichen Vorteile Durch die Erwachsenenadoption stehen dem Angenommenen als Kind des Anzunehmenden nun Freibeträge im Sinne der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu, die das Gesetz bei Schenkungen und Erbschaften für Kinder vorsieht, nämlich 400.000.- Euro im Vergleich zu Nichtverwandten (20.000.- Euro).
Die Ausnutzung von Steuervorteilen als Motiv für die Erwachsenenadoption steht der familiengerichtlichen Genehmigung nicht entgegen, solange es nicht das einzige oder das Hauptmotiv ist.
Demgegenüber erhält der Vorerbe nur ein getrenntes Sondervermögen, worüber er nicht völlig frei verfügen kann (sog. Trennungsprinzip).
Sofern angefochten wird, bedarf es eines Anfechtungsgrundes. Dabei gelten die allgemeinen Anfechtungsgründe: Irrtum über die Erklärung (Erblasser wollte etwas anderes sagen) oder über den Inhalt der Erklärung (Erblasser hat sich über den Erklärungsinhalt geirrt), Irrtum über den Eintritt oder Nichteintritt von künftigen Umständen sowie die Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten. Die Anfechtungsfrist beträgt 1 Jahr ab Kenntnis von dem zur Anfechtung berechtigenden Grund.
Angefochten werden können außerdem auch die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft, wobei hier entsprechend der Irrtum und die Dauer der Ausschlagungsfrist oder ein Irrtum über die verkehrswesentlichen Eigenschaften des Nachlasses Anfechtungsgründe sein können. Dabei beläuft sich die Anfechtungsfrist nicht auf 1 Jahr, sondern auf 6 Wochen ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes.
"Anrechnung im Nachhinein" Die Anrechnung kann nicht mehr nach der Zuwendung bestimmt werden. In einem solchen Fall bleibt nur ein Vertrag zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten, was einen (Teil-)Verzicht auf den späteren Pflichtteil darstellt. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
Solche Schenkungen können auch nicht rückgefordert oder widerrufen werden, was im BGB in § 534 geregelt ist. Dies betrifft auch Sozialhilfeträger oder andere Drittschuldner, die somit keinen Anspruch auf Rückzahlung geltend machen können. Dies ist anders bei „normalen“ Schenkungen, welche in einem bestimmten Zeitrahmen zurückgefordert und beispielweise als Mittel zur Begleichung von Unterbringungs- oder Pflegekosten verwendet werden können.
Bei einer Schenkung, die ihrem hohen Wert nach nicht mehr einer Anstandsschenkung gleichkommt, unterliegt nur der Teil der Anstandsschenkung, der dieses Maß übersteigt, dem Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Beispiel: Der Erblasser E hat drei Kinder: A, B und C. Nachdem er verstorben ist, tritt gesetzliche Erbfolge ein, wobei A die Erbschaft ausschlägt. Dadurch erben die Kinder nicht mehr jeweils zu einem Drittel, sondern der Erbteil des A wächst B und C jeweils in gleichem Umfang an. Somit erben B und C hälftig.
Um dies zu verhindern, kann ein Testament in die amtliche Verwahrung zum Nachlassgericht gegeben werden. Dies spart die Kosten des Notars und es wird nur eine einmalige Verwahrungsgebühr in Höhe von rund € 75.- fällig. Dann erfolgt eine Verwahrungsmeldung an das zentrale Testamentsregister in Berlin. Im Erbfall fragt das Nachlassgericht dort nach einem registrierten Testament. Wenn das Testament vor einem Notar errichtet wird, gelangt dieses automatisch in die amtliche Verwahrung.
Gegenüber Gläubigern des Erben ist das Auseinandersetzungsverbot bei Pfändung des Erbteils wirkungslos, sobald der Erbteil aufgrund eines endgültig vollstreckbaren Titels gepfändet wurde. Das Auseinandersetzungsverbot ist weiterhin wirkungslos in der Insolvenz des Miterben nach § 84 Abs. 2 InsO.
Die zeitliche Grenze eines Auseinandersetzungsverbots beläuft sich auf 30 Jahre nach dem Erbfall. Dann wird das Verbot wirkungslos.
Auszugleichen sind Ausstattungen iSd § 1624 BGB, die die Erben von dem Erblasser erhalten haben, soweit dieser nicht bei der Zuwendung oder durch letztwillige Verfügung etwas anderes angeordnet hat. Außerdem Zuschüsse, die als Einkünfte verwendet werden sollten, sowie Aufwendungen für die Ausbildung zu einem Beruf. Diese jedoch nur, wenn sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß übersteigen. Andere Zuwendungen bedürfen nur dann der Ausgleichung, sofern dies vom Erblasser angeordnet wurde. Der Ausgleich erfolgt nur unter den erbenden Abkömmlingen des Erblassers.
Beispielsweise kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben verlangen, ihm Auskunft über den Bestand des Nachlasses durch Erstellung eines Nachlassverzeichnisses zu geben.
Miterben haben untereinander Ansprüche, Auskunft über im Vorhinein empfangene Geschenke oder sonstige Zuwendungen zu geben.
Weiterhin gilt nach § 2084 BGB der Grundsatz der wohlwollenden Auslegung. Dieser soll helfen, den letzten Willen in die Wirklichkeit umzusetzen, indem nach dem Grundsatz ein rechtlich zulässiger Weg zur Verwirklichung des Erblasserwillens einem rechtlich unzulässigen vorzuziehen ist. Es ist jedoch immer erforderlich, dass der vermeintliche Wille des Erblassers einen noch so geringen Niederschlag im Testament gefunden hat.
Es muss sicher sein, dass der Erblasser überhaupt testieren wollte, also eine Willenserklärung mit Rechtsbindungswillen in den Rechtsverkehr abgeben wollte.
Es gilt weiterhin die Sonderregel des § 2085 BGB, wonach bei der Unwirksamkeit einer von mehreren Verfügungen die Wirksamkeit der übrigen nicht angetastet wird. Sie stellt somit eine Ausnahmeregelung von dem Grundsatz nach § 139 BGB dar, wonach im Zweifel das gesamte Rechtsgeschäft, bei Nichtigkeit von Teilen des Rechtsgeschäfts, nichtig ist.
Die Ausschlagung muss formgerecht gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht erklärt werden; sie kann auch beim Nachlassgericht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erklärenden abgegeben werden. Die Ausschlagung nur eines Teils der Erbschaft ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden.
Bei minderjährigen oder unter Betreuung stehenden Erben hat dessen gesetzlicher Vertreter auszuschlagen, wobei diese Ausschlagung immer der Genehmigung durch das Betreuungsgericht §§ 1822 Nr. 1, 1908i, 1915 BGB bedarf. Bei der Ausschlagung durch die Eltern eines Minderjährigen wiederrum bedarf es der Genehmigung durch ein Familiengericht § 1643 Abs. 2 S. 1 BGB.
Schlägt der Berechtigte die ihm angefallene Erbschaft aus fällt diese nach § 1953 Abs. 2 BGB dann demjenigen an, welcher von vornherein als Erbe berufen gewesen wäre, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte. Die Beschränkungen und Beschwerungen bleiben erhalten, soweit sie nicht den Erben persönlich treffen sollten.
Eine aufschiebende Bedingung hat zur Folge, dass die Rechtsfolge vor dem Eintritt des zur Bedingung gemachten Ereignisses/Erfolges nicht eintritt.
Eine auflösende Bedingung ist eine solche, nach denen die Rechtsfolge nur Bestand haben soll, sofern ein gewisses Ereignis/ein gewisser Erfolg nicht eingetreten ist.
Eine völlige Befreiung ist nicht möglich: vom Verbot unentgeltlicher Verfügungen § 2113 Abs. 2 BGB und von der Pflicht zur Vorlage des Verzeichnisses der Erbschaftsgegenstände nach § 2121 BGB kann der Erblasser den Vorerben nicht befreien.
Die Befreiung des Vorerben ist im Grundbuch einzutragen § 51 GBO und im Erbschein anzugeben § 2363 BGB.
Auch bei der Befristung wird zwischen der auflösenden und aufschiebenden unterschieden. Aufschiebend ist die Befristung, falls bei Erreichung des festgelegten Zeitpunkts die Rechtsfolgen eintreten und auflösend ist sie, falls zu dem Zeitpunkt gegebene Rechtsfolgen einer Rechtshandlung enden.
Eltern eines behinderten Kindes sollten nach der höchstrichterlich abgesicherten Erbschaftslösung ihr Kind zum nicht befreiten Vorerben einsetzen. Durch die gesetzlichen Regelungen ist der Vorerbe, also der Behinderte, in seiner Verfügungsmacht beschränkt und kann nur eingeschränkt über das Erbe verfügen. Dadurch kann verhindert werden, dass der Sozialträger per Vollstreckung auf den Nachlass zugreifen kann. Dabei gilt nämlich § 2115 BGB, nach welchem Zugriffe von Dritten unwirksam werden, sobald der Nacherbfall eintritt. Eine solche Vollstreckung würde für den Sozialhilfeträger somit wenig Sinn machen.
Außerdem erbt der Nacherbe im Falle des Todes des Vorerben (des Behinderten) nur vom ursprünglichen Erblasser, was verhindert, dass aus diesem Nachlass Sozialhilfekosten zu ersetzen sind. Nach aktueller Rechtsprechung ist ein solches Testament, vorbei am Sozialhilfeträger, nicht sittenwidrig und damit wirksam.
Der besondere Vorteil eines solchen Behindertentestaments ist, dass das behinderte Kind über die ihm vom Sozialstaat garantierten Leistungen hinaus eine spürbare Verbesserung seiner Lebensqualität erfährt.
Die Gestaltung eines Behindertentestaments ist sehr komplex und bedarf erfahrener erbrechtlicher Beratung.
Wechselbezügliche Verfügungen, die die Eheleute bei einem gemeinschaftlichen Testament treffen, sind nach dem Tod eines Ehegatten für beide bindend. Der Längerlebende kann seine Verfügungen nur dann ändern, wenn er die Erbschaft beispielsweise ausschlägt.
Das Bürgermeistertestament verliert 3 Monate nach der Errichtung seine Gültigkeit. Sofern also ein solches Nottestament errichtet wurde, sollte es, sofern dies möglich ist, in vollumfänglicher Form nachgeholt werden.
Dauertestamentsvollstreckung beim Behindertentestament:
Durch die Testamentsvollstreckung wird verhindert, dass Gläubiger des Erben auf die Nachlassgegenstände, die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegen, zugreifen können. Somit kann auch nicht in Regel des Sozialhilferechts auf dieses Vermögen zugegriffen werden.
Auch das Drei-Zeugen-Testament hat, wie das Bürgermeistertestament, nur einen vorläufigen Charakter. Es wird drei Monate nach Errichtung unwirksam, sofern der Erblasser noch lebt.
Die Frist der Dreimonatseinrede beginnt mit der Annahme der Erbschaft bzw. dem Ablauf der Ausschlagungsfrist. Sie kann auch schon vor Annahme der Erbschaft erklärt werden.
Die Einrede kann entweder außergerichtlich oder im Prozess erhoben werden.
Das Berliner Testament ist das bekannteste Ehegattentestament.
Es kann eine einseitige, gegenseitige oder wechselbezügliche Verfügung sein:
Das gleichzeitige gemeinschaftliche Testament:
Dabei handelt es sich um zwei Testamente, die nur äußerlich zu einem Testament verbunden sind. Die Verfügungen der beiden Testamente sind dabei inhaltlich nicht miteinander verknüpft oder abgestimmt. Beispiel: Jeder Ehegatte setzt seine Kinder aus einer früheren Ehe zu seinen Erben ein.
Das gegenseitige Ehegattentestament
Bei dem gegenseitigen Ehegattentestamt setzen sich die Ehegatten jeweils untereinander zu den Erben ein, bedenken sich durch Vermächtnisse oder Begünstigungen in Form einer Auflage. Die Verfügungen des einen Ehegatten sind in ihrer Wirksamkeit nicht abhängig von der Wirksamkeit der Verfügungen des anderen.
Das wechselbezügliche Testament
Die meisten Eheleute stellen sich ein wechselbezügliches Testament als ein gemeinschaftliches Testament vor. Es ergibt sich dabei aus dem Wortlaut und durch Auslegung des Testaments, dass die Verfügungen des einen Ehegatten von denen des anderen abhängig sind und nur gelten, soweit die Verfügungen des anderen Bestand haben (§ 2270 Abs. 1 S. 1 BGB). Ehegatten können sich frei für oder gegen eine Wechselbezüglichkeit entscheiden und dies entsprechend im Testament zum Ausdruck bringen. Das Berliner Testament gehört zu den wechselbezüglichen Testamenten.
Eidesstattliche Versicherung im Erbscheinsverfahren: Im Erbscheinsverfahren wird die eidesstattliche Versicherung auch für entscheidungsrelevante negative Tatsachen abgegeben. Dabei wird seitens des Antragstellers erklärt, dass er lediglich über ein Nichtwissen über das Fehlen weiterer erbberechtigter Personen, über das Fehlen einer Verfügung von Todes wegen oder über die Tatsache, dass kein Rechtsstreit anhängig ist, verfügt.
Die enterbte Person (Abkömmling, Eltern, Ehegatten oder Lebenspartner) kann dennoch den Pflichtteil verlangen.
Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen gemäß § 2042 BGB. Der Nachlass muss hierzu teilbar sein, also müssen unteilbare Gegenstände veräußert und Schulden bereinigt werden. Sofern der gesamte Nachlass teilbar ist (in der Regel zu Geld gemacht) tritt sogenannte Teilungsreife ein. Immobilien können durch Teilungsversteigerung verkauft werden, auch gegen den Willen einzelner Miterben.
Der Erblasser kann in seinem Testament die Erbauseinandersetzung insgesamt oder in Bezug auf einzelne Gegenstände ausschließen.
Das Erbe: der Nachlass/ die Erbschaft/ die Erbmasse
Sofern der Erblasser einer Person in seinem Testament sein Vermögen oder Teile dessen zuwendet und diese Person dabei jedoch nicht als Erbe bezeichnet, ist diese Person nach § 2087 Abs. 1 BGB dennoch Erbe.
Ebenso ist ein Erbe, der nur mit einzelnen Gegenständen vom Erblasser bedacht wurde, gemäß § 2087 Abs. 2 BGB im Zweifel nicht Erbe, obwohl er so vom Erblasser bezeichnet wird. Davon abzugrenzen ist die Zuwendung durch Vermächtnis.
Ein Erbe kann durch Erklärung der Ausschlagung innerhalb von sechs Wochen auf das Erbe verzichten.
Gegenstand des Rechtsstreits ist dabei oft die Testierfreiheit, die Testierunfähigkeit, Anfechtung oder Sittenwidrigkeit einer Verfügung von Todes wegen.
Die Miterben können nur gemeinsam wirksame Verfügungen treffen. (§ 2040 BGB)
Gemäß § 2034 BGB haben die Miterben jeweils ein Vorkaufsrecht, zum Beispiel wenn einer der Miterben seinen Erbteil veräußern will.
Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen.
Der Erbe kann seine Haftung für die Schulden des Erblassers jedoch auf den Nachlass beschränken, beispielweise durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz. Er kann außerdem gegen die Ansprüche von Dritten (Gläubigern) die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses erheben.
Da die Erbenhaftung in der Praxis oftmals zu komplizierten Problemen führt, ist eine Beratung durch einen Fachanwalt häufig sehr vorteilhaft.
Weiterhin sind Vereine und juristische Personen oder der Staat erbfähig.
Das gesetzliche Erbrecht teilt die Verwandten des Erblassers in verschiedene Ordnungen ein, wobei die niedrigste Ordnung Vorrang hat (Sperrwirkung § 1930 BGB)
o Erben 1. Ordnung (§ 1924 BGB): Abkömmlinge (Kinder einschließlich der nichtehelichen und der adoptierten Kinder) und deren Abkömmlinge (Enkelkinder)
o Erben 2. Ordnung (§ 1925 BGB): Eltern (Vater und Mutter des Erblassers) und deren Abkömmlinge (Geschwister des Erblassers), sowie deren Abkömmlinge (Nichten, Neffen des Erblassers)
o Erben 3. Ordnung (§ 1926 BGB): Großeltern (Großmutter und Großvater des Erblassers) und deren Abkömmlinge (Tante, Onkel des Erblassers), sowie deren Abkömmlinge (Cousins und Cousinen)
o Erben 4. Ordnung (§ 1928 BGB): Urgroßeltern und deren Abkömmlinge (Großonkel, Großtante)
o Erben 5. Ordnung und fernere Ordnungen: entferntere Voreltern und deren Abkömmlinge
Das Ehegattenerbrecht schränkt das Erbrecht der Verwandten ein gemäß § 1931 BGB.
Der Erbschaftsbesitzer muss die Sache an den Berechtigten bei Inanspruchnahme dieses Herausgabeanspruchs gemäß § 2018 BGB herausgeben. Ebenso hat er auch die Nutzungen und Früchte gemäß § 2020 BGB herauszugeben. Der Erbschaftsbesitzer haftet gemäß § 2023 BGB weiterhin für die Schäden und den Untergang.
Gemäß § 1 ErbStG ist der Erwerb von Todes wegen ein steuerpflichtiger Vorgang. Zu dem Erwerb von Todes wegen gehört dabei beispielsweise der Erwerb der Erbschaft, der Erwerb des geltend gemachten Pflichtteils, der Erwerb eines Vermächtnisses, der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall und der Erwerb einer Abfindungszahlung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch, für die Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses.
Die Steuerbefreiung eines Erwerbs ist unter den Voraussetzungen der §§ 13, 13a, 13c ErbschStG in bestimmten Fällen möglich.
Beispielsweise: der Hausrat, Kunstgegenstände, zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück, das Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Anteile an Kapitalgesellschaften, Übliche Gelegenheitsgeschenke.
Nachlassverbindlichkeiten: Gemäß § 12 ErbschStG können Nachlassverbindlichkeiten vom Wert des Erwerbs abgezogen werden.
Personengruppe |
Steuerklasse |
Freibetrag in € gemäß § 16 ErbStG |
Ehegatte / Lebenspartner |
I |
500.000.- |
Kinder |
I |
400.000.- |
Enkel |
I |
200.000.- |
Urenkel |
I |
100.000.- |
Alle Übrigen |
II, III |
20.000.- |
Wert in € des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich |
Tarif in der Steuerklasse I |
Tarif in der Steuerklasse II |
Tarif in der Steuerklasse III |
75.000.- |
7% |
15% |
30% |
300.000.- |
11% |
20% |
30% |
600.000.- |
15% |
25% |
30% |
6.000.000.- |
19% |
30% |
30% |
13.000.000.- |
23% |
35% |
50% |
26.000.000.- |
27% |
40% |
50% |
Über 26.000.000.- |
30% |
43% |
50% |
Es gibt gemäß § 2365 BGB die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins. Es wird demnach vermutet, dass der im Erbschein ausgewiesene Erbe oder die ausgewiesenen Erben tatsächlich rechtmäßige Erben sind, ihnen also das angegebene Erbrecht zusteht.
Der Erbschein kann von dem oder den Erben beantragt werden, ebenso antragsberechtigt ist der Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker, Abwesenheitspfleger und jeder Gläubiger des Erben mit vollstreckbarem Titel.
Der Erbscheinsantrag bedarf keiner bestimmten Form. Es ist möglich, den Antrag selbst in Schriftform zu stellen, mündlich zum Protokoll der Geschäftsstelle zu geben oder dazu in fachanwaltliche Beratung zu gehen. Häufig verlangt das Nachlassgericht seitens des Antragstellers die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, darüber, dass er über keine der Richtigkeit seiner Angaben im Erbscheinsantrag entgegenstehenden Informationen verfügt.
Der Erbscheinsantrag kann bei jedem Notar, dem Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte oder bei dem Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erbe seinen Wohnsitz hat, gestellt werden. Der Antrag wird dann an das zuständige Nachlassgericht (das, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte) übermittelt.